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Aktuelles
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Altenteilverpflichtung
Auslandsinvestitionen
Bedarfswert v. Grundstücken
Belehrungspflicht
Betreuer
Betriebsübergang zu Buchwerten
Billigkeitserlass
Eheähnliche Beziehung
Ehegattentestament, Widerruf
Ehegattentestament, Anfechtungsgrund
Eigenleistungen, steuerl. Behandlung
Erbschaftssteuer auf Pflichtteil
Erbschaftssteuer auf Lebensvers.
ErbSt im Ausland
Erbverzicht, Wirkung
Ergänzungsbetreuer
Gemeinschaftskonto
Grundstücksschenkung, mittelbare
Heimunterbringung
Hospiz als Wohnsitz
Hund als Erbe
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Interessenkonflikt beim Betreuer
Landwirtschaftliches Erbrecht
Leibgeding
Motivirrtum
Motiv einer Schenkung
Nachlassgericht, Zuständigkeit
Nachlassverzeichnis, notariell
Niederstwertprinzip
Nießbrauch bei PT-Ergänzung
Nießbrauch und Nettoerträge
Notarhaftung
Oderkonto
Patientenverfügung, verbindlich
Pflegeheim als Erbe
Pflegeleistungen, Entgeltlichkeit
Pflichtteilsanspruch, Fristablauf
Pflichtteilsanspruch, Geltendmachung
Pflichtteilsanspruch, Überleitung auf
Pflichtteilsentziehung
PT-Anspruch, Überleitung
PT-Strafklausel
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Rückforderung einer Schenkung
Schonvermögen
Selbstbestimmungsrecht
Sozialhilfeträger
Steuererhöhung f. Betriebsvermögen
Steuerwert eines Grundstücks
Stiftung, steuerbefreit
Unterhaltszahlungspflicht und Erbe
Verarmung
Verzicht auf Erb- und Pflichtteil
Vorsorgevollmachten, Registrierung
Wertermittlungsanspruch des Vermächtnisnehmers
Zugewinnausgl. in bestehender Ehe
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1. Erbschafts- u. Schenkungssteuerrecht im internationalen Kurzüberblick
Vor Auslandsinvestitionen wegen späterer Erbschafts- und Schenkungssteuer unbedingt Beratung in Anspruch nehmen
Wer seinen Träumen folgend eine Finka auf Mallorca, ein Seegrundstück in Kanada oder Griechenland kauft, ohne dabei Erbschafts- und Schenkungssteuerfolgen zu beachten, kann bereits damit erhebliche Belastungen für den Generationenwechsel auslösen, die vom Erwerber oftmals aus zu versteuerndem Einkommen nur schwer abgefangen werden können.
Zwar sind Erbschafts- und Schenkungssteuern in den verschiedenen Ländern abgesehen von den systemimmanenten Unterschieden zwischen Nachlass- und Erbanfallsteuern - meist ähnlich aufgebaut. Aufgrund der Wertungen des jeweiligen Gesetzgebers ergeben sich aber erhebliche Unterschiede. Sie ausnutzen zu helfen, umgekehrt insbesondere bei Auslandsinvestitionen eine Doppelbesteuerung oder eventuell auch ein höheres ausländisches Steuerniveau auszuschalten, kann nur durch rechtzeitige, vorherige Beratung erreicht werden.
Die zahlreichen Probleme, die mit Auslandsinvestitionen zusammenhängen, verdienen besondere Aufmerksamkeit im Vorfeld. Im Einzelfall bedarf es meistens der Hinzuziehung eines Erbschaftssteuerfachmanns, der sich mit den verschiedenen Erbschaftssteuersystemen ausländischer Staaten, der Unterscheidung zwischen Erbschaftsbesteuerung, Nachlassbesteuerung oder Wertzuwachssteuer, den Unterschieden zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht sowie mit Fragen der unterschiedlichen Bewertung von Vermögen in den verschiedenen Rechtskreisen auskennt.
2. Wirkungen einer Pflichtteilsstrafklausel beim gemeinschaftlichen
Behindertentestament
Ehepartner verfassen häufig ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und als Schlusserben die gemeinsamen Kinder einsetzen ("Berliner Testament").
Kindern steht bereits nach dem Versterben des ersten Ehepartners ein Pflichtteilsrecht zu. Eltern können deshalb im Testament verfügen, dass Kindern, die diesen Pflichtteil geltend machen, nach dem Tod des zweiten Ehepartners statt der Schlusserbenstellung nur noch der Pflichtteil zustehen soll.
Erhält ein Pflichtteilsberechtigter Leistungen aus der Sozialhilfe, so kann deren Träger einen Pflichtteilsanspruch für künftig zu erbringende Leistungen auf sich überleiten und für den Berechtigten geltend machen.
Im vorliegenden Fall war eines der Kinder aufgrund einer Behinderung Empfänger von Sozialhilfeleistungen. Der Sozialhilfeträger hat nach dem Tod der Mutter den dadurch entstandenen Pflichtteilsanspruch auf sich übergeleitet. Im gemeinschaftlichen Testament der Eltern wurde verfügt, dass ein Kind bei Geltendmachung eines Pflichtteils nach dem Tod des Erstversterbenden auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll, (sogenannte Pflichtteilsstrafklausel).
Durch die Überleitung des Pflichtteilsanspruches auf den Sozialhilfeträger und dessen anschließende Geltendmachung wäre also das behinderte Kind nach dem Versterben des Vaters nur auf den Pflichtteil nach ihm gesetzt und hätte seine Stellung als Erbe verloren.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 7. Oktober 2003, Az. 14 U 233/02) stellte nun klar, dass der Sozialhilfeträger nicht berechtigt ist, an Stelle des Pflichtteilsberechtigten über die Geltendmachung des Pflichtteils zu entscheiden, wenn mit der Geltendmachung der Verlust eines späteren testamentarischen Erbteils verbunden ist.
In ständiger Rechtsprechung, zuletzt im Urteil vom 08.12.2004 Az.: IV ZR 223/03 - vertritt sowohl der Bundesgerichtshof als auch die Mehrzahl der Obergerichte die Auffassung, die bloße Überleitung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten auf den Sozialhilfeträger nehme dem Pflichtteilsberechtigten nicht die allein ihm vom Gesetzgeber zugedachte Freiheit, über die Geltendmachung dieses Anspruchs autonom und ohne wirtschaftlichen Druck zu entscheiden. (siehe auch Zerb 2005, 120).
3. Ehegattentestament ist nach Scheidung der Ehe einseitig abänderbar.
Häufig setzen Ehegatten sich in einem "Berliner Testament" gegenseitig zu Alleinerben ein und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des letzten Elternteils.
Ein solches Ehegattentestament hat eine Bindungswirkung zur Folge. So kann nach dem Tod eines Ehegatten der Überlebende kein Testament mehr errichten, er bleibt zeitlebens an das Ehegattentestament gebunden. Auch nach einer Scheidung der Ehe kann die Bindung weiter bestehen!
Das Kammergericht hat hierzu vor Kurzem entschieden, dass mit Bindungswirkung getroffene letztwillige Verfügungen der Eheleute nach einer Ehescheidung auch einseitig widerrufen werden können.
(Urteil des Kammergerichts vom 30.06.2003 Az. 23 U 4246/00 ).
5. Niederstwertprinzip und Nießbrauch bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen
Hat der Erblasser zu Lebzeiten innerhalb bestimmter Fristen Schenkungen gemacht, so kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöhen würde, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB).
Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt nur mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalles hat, es sei denn, er hatte zur Zeit des Schenkungsvollzugs einen geringeren Wert, so wird dieser (geringere) Wert in Ansatz gebracht (Niederstwertprinzip), geregelt in § 2325 Abs. 2 BGB.
Bei Grundstückschenkungen kommt es häufig vor, dass sich der Schenker am Grundstück einen Nießbrauch vorbehält, der den Wert des Grundstücks mindert.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Niederstwert in einem solchen Fall durch eine Gegenüberstellung des Wertes des Grundstücks zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung, ohne Berücksichtigung des Nießbrauchs und des Wertes des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalles zu ermitteln.
Ergibt sich danach, dass der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalles niedriger ist, als der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung, ohne Berücksichtigung des Wertes des Nießbrauchs, so ist nach BGH nur der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend. Damit bleibt die Belastung des Grundstücks mit dem Nießbrauch wertmäßig unberücksichtigt, was zu erheblich höheren Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen kann, als bei Berücksichtigung des Nießbrauchs.
Von dieser Rechtsprechung, die im Übrigen vielfach auf Unverständnis gestoßen ist, weil als ungerecht empfunden, hat sich das OLG Celle in dem in Beschluss vom 14. Juli 2003 6 W 72/03 abgesetzt und die Auffassung vertreten, der Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs müsse in jedem Falle vom Wert des Grundstücks abgezogen werden, gleichgültig ob der Wert des Grundstücks ohne Berücksichtigung des Nießbrauchs zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs oder zum Zeitpunkt des Erbfalles niedriger ist.
Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Obergerichte der Auffassung des OLG Celle anschließen.
6. Beteiligung an Gemeinschaftskonten - wichtig für Pflichtteilsberechtigte
1. Gemeinschaftliches Geldkonto
Hier bestimmt sich die Beteiligung der Kontoinhaber, gleich, ob es sich um ein Und- oder Oderkonto handelt, im Innenverhältnis nach § 430 BGB i.V.m. § 442 BGB. Danach gilt die Vermutung, dass beide Kontoinhaber je zu gleichen Teilen berechtigt sind. Die Kontoinhaber können aber, am besten schriftlich, ein anderes Beteiligungsverhältnis vereinbaren.
2. Gemeinschaftliches Wertpapierdepot
Bei einem Oder-Depot gilt indessen § 430 BGB nicht. Vielmehr gelten sachenrechtliche Grundsätze: Für die Eigentumsverhältnisse an depotverwahrten Wertpapieren stellen § 1006 BGB eine Vermutung und § 742 BGB eine schwach ausgeprägte Auslegungsregel auf, die auf eine gleiche Beteiligung hieran hin deuten.
Diese Vermutung ist zum Beispiel aber bereits dann widerlegt, wenn das Oder-Depot durch Umwandlung aus einem Einzeldepot entstanden ist. (BGH NJW 1997, 434).Zu weiteren Fragen der Übertragung und Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe (Landgutrecht) und zum Anerbenrecht:
Siehe meine Kommentierung der §§ 2049 und 2312 BGB
in: juris Praxiskommentar Zivilrecht, 2. Auflage, 2004 (www.juris.de)Jeder einschlägige Einkommensteuerbescheid sollte überprüft werden, ob dieser Punkt auch tatsächlich unter Vorbehalt gestellt worden ist. Wer sich darüber unsicher ist, sollte sich vom Fachmann (Steuerberater/Rechtsanwalt) beraten lassen.

9. Steuern sparen durch Beendigung der Zugewinngemeinschaft?
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet durch Tod , durch Auflösung der Ehe durch Scheidung oder durch Änderung des Güterstandes durch Ehevertrag. In allen Fällen ist der Erhalt des Zugewinnausgleichs steuerfrei, da keine entgeltliche Zuwendung im Sinne des Schenkung oder Erbschaftsteuerrechts vorliegt.
Aufgrund dieser Tatsache gibt es die Möglichkeit, auch bei Fortbestand der Ehe den Zugewinnausgleichsanspruch nach den gesetzlichen Regeln zu berechnen, den Güterstand per Ehevertrag zu beenden und das Vermögen zu übertragen. Die Übertragung des Vermögens ist auch in diesem Fall steuerfrei.
So können Ehegatten, bei denen der Zugewinn im wesentlichen nur von einem Ehepartner erworben wurde, den Zugewinn im Wege einer "vorweggenommenen Erbfolge" steuerfrei zu Lebzeiten teilen.
Gleichzeitig oder zu einem späteren Zeitpunkt kann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wieder vereinbart werden.
Die Schwierigkeit liegt in der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs und in der Frage, inwieweit eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs möglich ist. Darüber sollten Sie sich eingehend beraten lassen.
10. Berechnung des Steuerwerts ("Bedarfswerts") für ein bebautes Grundstück (§ 146 Bewertungsgesetz, BewG):
Noch gilt die günstige Erbschaft- und Schenkungsteuer für Immobilien. Seit 01.01.1996 wird der Steuerwert für bebaute Immobilien aus dem Ertragswert gebildet, der sich aus dem durchschnittlichen Jahresmietertrag der vorangegangenen drei Jahre nach folgender Berechnungsformel (gem. § 146 Bewertungsgesetz) ergibt:
12,5 x Jahreskaltmiete, abzüglich 0,5% pro Jahr seit Bezugsfertigkeit, maximal 25%, zuzüglich 20% bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie bei Eigentumswohnungen. Ist der so ermittelte Wert niedriger als 80% des Bodenrichtwerts, dann gilt der höhere Grundstückswert.
In der Regel ergibt diese Wertermittlung für Hausgrundstücke einen Steuerwert, der circa 60% des Verkehrswerts beträgt.
Dieser Bewertungsunterschied zwischen den Immobilienvermögen und der Besteuerung von Bargeld war Anlass für die am 31.01.2007 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das diese Art der Bewertung für verfassungswidrig hält. Immerhin gelten die bisherigen Bewertungsregeln solange weiter, bis durch Gesetz eine andere Bewertung verlangt wird, längstens bis zum 31.12.2008.
Für ein Hausgrundstück ist ein Bewertungsmuster nach dem immer noch gültigen Schenkung- und Erbschaftsteuergesetz in Verbindung mit § 146 des Bewertungsgesetzes (BewG) im Folgenden dargestellt. Für die Berechnung ist der Netto-Mietertrag mit 1000,00 € pro Monat angesetzt.
Der Steuerwert eines unbebauten Grundstücks, das sich im steuerlichen Privatvermögen befindet, beträgt bis zur Neuregelung 80% des derzeitigen Bodenrichtwerts. Der genaue Betrag kann beim Gutachterausschuss des zuständigen Katasteramts erfragt werden.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung, der spätestens zum ersten Halbjahresende 2008 Gesetz werden soll, sieht vor, dass Immobilien künftig mit ihrem Verkehrswert (Marktwert) besteuert werden. Wer Immobilien noch günstig übertragen will, sollte schnell handeln!
Sehen Sie das folgende Beispiel:
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| Berechnungsformel: |
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Jahresmietwert
minus Altersabschlag
Zuschlag |
(Vergleichsmiete) x 12,5,
0,5% pro Jahr, max. 25%,
20% für 1- u. 2-Familienhäuser
und für Eigentumswohnungen
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| Beispiel: |
EF-Haus, Baujahr 1972, Verkehrswert 200.000€
Jahresmietwert 12.000 €, Erbfall 2004
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| Berechnung des Steuerwerts (Bedarfswerts): |
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Jahresmietwert 12.000 € x 12,5
./. Altersabschlag 16% (32 x 0,5%)
vorläufiger Bedarfswert:
Zuschlag 20% für EFHaus
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= 150.000 €
- 24.000 €
126.000 €
25.200 €
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| Steuerwert für ErbSt: |
151.200 €
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Ausnahme: Bei sehr "kostbarem" Baugrund und sehr "billigem" Gebäude beträgt der Wert mindestens 80% des Bodenwerts.
12. Abzugsfähigkeit von Eigenleistungen
Unbezahlte Eigenleistungen eines Erben am Haus seiner Eltern, die er in Erwartung einer späteren Erbschaft erbracht hat, können nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Berechnung der Erbschaftsteuer abgezogen werden.
Es ist also angebracht, bei Eigenleistungen am Haus der Erblasser die zu erbringenden Leistungen etwa nach Art eines Kostenvoranschlags in einem gegenseitigen Vertrag genau zu beschreiben, zu bewerten und die Verpflichtungen beider Vertragspartner zu Leistung und Gegenleistung fest zu halten. Nur dann kann ggfs. ein am Todestag bestehender Zahlungsrückstand als Erblasserschuld berücksichtigt werden.
14. Zum Geltendmachen des Pflichtteils
Erbschaftssteuerpflichtig ist auch der Erwerb eines "geltend gemachten" Pflichtteilsanspruchs (§ 3 Abs. 1 Ziffer 1 Erbschaftsteuergesetz, ErbStG). Dies bedeutet, dass die Erbschaftsteuer für einen Pflichtteil bereits fällig wird in dem Augenblick, in dem der Anspruch geltend gemacht wird, und nicht erst mit dem Erhalt des Geldbetrags.
Aber wann liegt ein "Geltendmachen" im Sinne des ErbStG vor?
Nach allgemeiner Auffassung im Schrifttum wird ein eindeutiges Erfüllungsverlangen vorausgesetzt. Einigkeit besteht, dass jedenfalls die Erhebung einer Leistungsklage (Zahlungsklage) die Steuerpflicht auslöst, zumal sie die Verjährung aufhalte. Ein eindeutiges Erfüllungsverlangen kann auch in außergerichtlicher Form zum Ausdruck kommen.
Das FG Rheinland-Pfalz und ihm folgend einige Stimmen in der Literatur lassen zur Geltendmachung auch eine Stufenklage (1. Stufe: Auskunft; 2. Stufe: Zahlung) ausreichen. Diese Meinung ist aber auf Kritik gestoßen und in der Rechtssprechung noch nicht gefestigt.
Fazit für Pflichtteilsberechtigte:
Vor der Geltendmachung eines Pflichtteils ist immer daran zu denken, dass dadurch sofort Erbschaftsteuer fällig werden kann, die von Stund an auch zu verzinsen ist.
15. Hunde können nicht erben
Hunde können nicht erben, da sie keine rechtsfähigen Personen sind. Zu diesem Schluss kam die 16. Zivilkammer des Münchner Landgerichts.
Eine geschiedene, kinderlose Hundebesitzerin hatte in ihrem Testament neben einigen Familienangehörigen auch ihren Hund als Erben eingesetzt. Beschwert hatte sich eine Bekannte der Hundebesitzerin, die den Hund nach dem Tod der Frau zu sich genommen und sich deshalb einen Anteil des Erbes erhofft hatte. Sie wollte das Testament dahingehend ausgelegt wissen, dass die Erblasserin an Stelle des Hundes natürlich die neue Pflegerin des Tieres zum Erben eingesetzt habe.
Die Richter folgten dieser Interpretation nicht. Da sie das Testament mit "Eure Tante" unterschrieben habe, wollte sie auch keinen familienfremden Personen etwas zuwenden, urteilten die Richter.
16. Die "mittelbare Grundstücksschenkung" ein noch existenter Königsweg
aus steuerrechtlicher Sicht
Was ist die mittelbare Grundstücksschenkung?
Bei der mittelbaren Schenkung wird das Grundstück (das Haus) vom Beschenkten selbst angeschafft, der Schenker stellt die Mittel dafür zur Verfügung: Eltern schenken ihrem Kind einen Geldbetrag, damit das Kind ein Grundstück oder ein Haus erwerben kann. Die Immobilie wird also nicht direkt, sondern indirekt (mittelbar) geschenkt.
Die günstige Steuerfolge: Schenkungsteuer für dieses Geldgeschenk wird nicht vom Nennbetrag sondern von dem deutlich niedrigeren Bedarfswert des Grundstücks berechnet.
Voraussetzung für die günstige Bewertung ist eine konkret und bindend gefasste Schenkungsabrede: z.B.: Der Geldbetrag steht nur für Anschaffungskosten einer Immobilie zur Verfügung und fließt unmittelbar an den Veräußerer.
Daraus ergibt sich für den Schenker der Vorteil, dass er sicher sein kann, dass sein Geld wirklich zu dem von ihm vorgesehenen Zweck verwendet wird und er sich selbst um die Durchführung der Maßnahmen nicht zu kümmern braucht.
Der Beschenkte erspart nicht nur einen mitunter ganz erheblichen Teil der sonst von ihm alleine zu tragenden grundstücksbezogenen Investitionen, sondern die beim Beschenkten eintretende wirtschaftliche Bereicherung wird zu einem erheblichen Teil nicht bewertet und damit nicht besteuert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung mit Urteil vom 10.11.2004 (Az.: II R 44/02) entschieden, dass der Schenker in diesemFall dem Bedachten den Geldbetrag für den Kauf des Grundstücks vor dem Erwerb des Grundstücks zusagen und den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellen muss. Wird der Geldbetrag erst nach Tilgung der Kaufpreisschuld geschenkt, liegt eine in vollem Umfang der Schenkungsteuer unterliegende Geldschenkung vor.
Eine mittelbare Grundstücksschenkung kann nach Ansicht des BFH auch darin liegen, dass der Schenker dem Bedachten einen ihm zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich abtritt oder ihm die Mittel für den Kauf eines solchen Anspruchs vor dessen Erwerb zusagt und bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt..
17. Das notarielle Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsrecht
Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben nicht nur einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, sondern auch auf Wertermittlung, wobei die Kosten hierfür aus dem Nachlass zu bezahlen sind.
Darüber hinaus kann der Pflichtteilsberechtigte zur Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses auch die Hinzuziehung eines Notars verlangen.
Der Notar ist (wenn auch wegen der geringen Gebühr hier nur ungern!) dazu verpflichtet, eigene Ermittlungen (durch Einschaltung von Hilfspersonen) anzustellen und in der Urkunde durch Unterzeichnung zum Ausdruck zu bringen, dass er selbst für den Inhalt des Verzeichnisses verantwortlich ist. Er darf sich nicht nur auf die Aufzeichnung der Erben verlassen und auf diese Bezug nehmen. Auch die Urkunde über das Nachlassverzeichnis muss von ihm unterschrieben werden.
Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern.
Mangels besonderer Ermittlungsmöglichkeiten der Notare sollte man sich allerdings als Pflichtteilsberechtigter nicht allzu viel von dieser Art des Nachlassverzeichnisses versprechen. Eigene Nachforschungen und Kontrollen sind allemal zuverlässiger.
18. Nachträgliche Honorierung von Pflegeleistungen und Pflichtteilsergänzung
Mitunter werden von künftigen Erben, z.B. Kindern, die gegenüber dem Erblasser zunächst unentgeltlich erbrachten Pflegeleistungen nachträglich entlohnt, obwohl ursprünglich keine Entlohnung vereinbart war.
Dabei stellt sich die Frage, ob diese Entlohnung ein belohnendes Geschenk oder eine nachträgliche Vergütung für Dienstleistungen darstellt. Ist sie nämlich Geschenk, kann sie für einen Pflichtteilsberechtigten einen Ausgleichsanspruch (einen so genannten Pflichtteils-Ergänzungsanspruch) gegen den Erben auslösen.
Diese Auffassung wird tatsächlich teilweise vertreten. Die nachträgliche Honorierung von Pflegeleistungen, die ein Kind dem Erblasser gegenüber erbracht hatte, ohne dass ein Entgelt hierfür vereinbart war, soll eine ergänzungspflichtige (belohnende) Schenkung darstellen. Da die Pflegeleistung in der Vergangenheit abgeschlossen sei, könne die Unentgeltlichkeit auch nicht durch spätere Vereinbarung in eine Entgeltlichkeit geändert werden.
Nach der überwiegend vertretenen Auffassung aber, die auf die Vertragsfreiheit abstellt, wird anerkannt, dass auch Aufträge wie z.B. Pflegeleistungen, ihren Charakter als ein unentgeltliches Rechtsgeschäft verlieren, wenn die Beteiligten ein Geschäft dieser Art nachträglich in ein (voll) entgeltliches Geschäft umwandeln und dabei bestimmte Formerfordernisse beachten..
Dann lösen sie keine zusätzlichen Pflichtteilsansprüche (Ergänzungsansprüche) aus.
Zu empfehlen ist, dass Pflegeleistungen, auch wenn sie zunächst unentgeltlich sein sollen, möglichst schriftlich festgehalten, genau beschrieben und nach Möglichkeit auch bewertet sind.
21. Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts
Auch wenn sich ein Betreuter nur wenige Tage bis zu seinem Tod in einem Sterbe-Hospiz aufgehalten hat, wird dadurch sein neuer Wohnsitz begründet, an den das Gesetz die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts knüpft. Dies gilt auch dann, wenn das Mietverhältnis über die bisherige Wohnung noch nicht beendet, aber gekündigt ist.
In einer Gerichtsentscheidung wurde darauf abgestellt, dass es sich bei dem Hospiz um ein „Sterbe-Hospiz“ gehandelt hat, dessen Bewohner sich in der Regel bis zu ihrem Tod dort aufhalten. Im Gegensatz dazu begründet auch ein sehr langer Aufenthalt in einem Krankenhaus keinen Wohnsitz, weil der Aufenthalt immer auf eine zeitlich begrenzte medizinische Versorgung ausgerichtet ist. Die alsbaldige Rückkehr des Patienten in sein bisheriges Wohnumfeld ist regelmäßig beabsichtigt. Die Gewährung von Unterkunft stellt im Krankenhaus nur einen notwendigen Begleitumstand zur Heilbehandlung dar. In einem Hospiz dagegen steht die Wohnungsgewährung gleichrangig neben der medizinischen Versorgung von Patienten, deren Genesung für sehr unwahrscheinlich gehalten wird. Für diese Patienten ist daher der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse das Hospiz.
(OLG Düsseldorf, Beschl. vom 07.01.2002 3 Sa 3/01; RnotZ 2003, 618)

22. Altenteilverpflichtung („Leibgeding“) und Heimunterbringung
Hat sich jemand in einem Übergabevertrag verpflichtet, dem Übergeber gegenüber Leistungen im Rahmen eines Altenteils zu erbringen, und können diese Leistungen wegen einer Heimunterbringung nicht mehr in Natur erbracht werden, so hat sich der Verpflichtete an den Heimkosten in Höhe der ersparten Aufwendungen zu beteiligen.
Eine Vereinbarung im Übergabevertrag, die die Leistungen des Altenteilsverpflichteten entfallen lässt, sobald der Berechtigte auf Dauer in einem Heim untergebracht werden muss, ist unwirksam.
27. Patientenverfügung für den Arzt verbindlich?
Kann ein Patient seinen Willen nicht (mehr) äußern und hat sein Grundleiden einen unumkehrbar tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängende Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor geäußerten Willen entspricht. Diese Willensäußerung kann in Form einer so genannten Patientenverfügung („Patiententestament“) vorliegen. Die Würde des Menschen gebietet es, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist.
(BGH XII ZB 2/03)
28. Rechtsstreit über Pflichtteilsentziehung bereits zu Lebzeiten
des Erblassers möglich
Der Sohn hatte zu Lebzeiten des Vaters erfahren, dass ihm der Pflichtteil entzogen sei. Hiergegen wollte er noch vor dem Erbfall gerichtlich vorgehen.
Die Vorinstanzen waren der Auffassung, dass vor dem Erbfall nur der Erb-lasser selbst das Recht habe, diese Frage zum Gegenstand einer Feststellungsklage zu machen, nicht aber der enterbte Abkömmling.
Der Bundesgerichtshof sieht dies anders. Mit der Pflichtteilsentziehung greife der Erblasser schon vor dem Erbfall in eine bestehende Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten ein. Dieser könne daher auch schon zu Lebzeiten die Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung gerichtlich feststellen lassen (BGH NJW 2004, 1874; schon OLG Saarbrücken, NJW 1986, 1182).
32. Nießbrauch und Nettoerträge
Durch vorweggenommene Erbfolge übertragen Eltern häufig Vermögen, z. B. ein vermietetes Grundstück, und vereinbaren im Gegenzug, dass das Kind Versorgungsleistungen erbringt. Werden diese Versorgungsleistungen als „dauernde Last“ i.S.d. § 22 Einkommensteuergesetz vereinbart, können die Kinder die Zahlungen als Sonderausgaben abziehen, die Eltern erzielen in gleicher Höhe steuerpflichtige „sonstige Einkünfte“. Dies führt insgesamt zur Steuerersparnis, wenn die Kinder wie üblich - in einer höheren Einkommensteuer-Progression veranlagt werden als die Eltern.
Mit Urteil vom 16.06. 2004 (Az.:X R 50/01) hat der Bundesfinanzhof noch einmal bekräftigt, dass der Sonderausgabenabzug als dauernde Last nur dann möglich ist, wenn die Versorgungsleistungen aus den Nettoerträgen des überlassenen Grundstücks bestritten werden können.
33. Registrierung von Vorsorgevollmachten
Am 01.03.2005 ist die Verordnung über das Zentrale Vorsorge Register (Vorsorgeregister-Verordnung VreGV) in Kraft getreten. Damit soll es für Gerichte leichter, schneller, einfacher und sicherer werden, erteilte Vollmachten zu finden und so überflüssige Betreuungen zu verhindern. Die Abfrage kann online erfolgen.
Vorsorgevollmachten können ab sofort über das Internet oder per Post an das Zentraleversorgungsregister bei der Bundesnotarkammer gemeldet werden. Nähere Einzelheiten findet man im Internet unter www.vorsorgeregister.de oder können erfragt werden bei der
Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister -, Postfach 08 01 51, 10001 Berlin,
Telefon: 01805 35 50 50 (0,12 € / Minute).
36. Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung
In der Praxis ein häufiger Fall:
Der Erblasser hatte sich in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod durch Vermögensübertragung auf Dritte, z. B. die eigenen Kinder, „arm“ geschenkt und musste später mangels eigenen Vermögens Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Für den Fall der Verarmung des Schenkers sieht das BGB in § 528 ein besonderes Rückforderungsrecht vor. Dieses Recht leitet der Sozialhilfeträger auf sich über und verlangt von den Beschenkten die Rückübertragung des Geschenks.
Nach einem Urteil des BGH vom 19.10.2004, (Az.: X ZR 2/03), steht diesem Rückforderungsanspruch nicht entgegen, dass das Geschenk, wenn es beim Schenker verblieben wäre, zu dessen Schonvermögen ( § 88 Abs.2 Nr. 7 BSHG) gehört hätte.
37. Wertermittlungsanspruch des Vermächtnisnehmers
Ist einem Vermächtnisnehmer ein Anteil eines Nachlassgrundstücks als Geldanspruch zugewandt, dann steht dem Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf Wertermittlung des Nachlassgrundstücks zum Stichtag des Erbfalls zu (§ 242 BGB), wenn er die Kenntnis zur Geltendmachung seines Vermächtnisanspruchs benötigt (Urteil des LG Karlsruhe vom 01.12.2004 - Az. 4 O 404/04 -; Zerb 2005, 130).
Im entschiedenen Fall wurde als Vermächtnis „ von dem Gebäudewert 1/3 des Wertes“ bestimmt. Das Gericht hat anerkannt, dass mit der Zuwendung eines Vermächtnisses auch ein Auskunftsanspruch mitvermacht sein kann, und zwar gerade dann, wenn die Geltendmachung des Anspruchs zuverlässige Kenntnis vom Bestand des Nachlasses voraussetzt.
38. Pflegeheim als Erbe
Nach den Bestimmungen des Heimgesetzes können weder der Heimträger, noch die Heimleitung, noch Mitglieder des Pflegepersonals Erbe eines Heimbewohners werden. Wegen des Verbots der Vorteilsannahme dürfen sie ein Erbe nicht annehmen.
Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 26.05.04 (Az.: 26 O 12525/03) eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen für den Fall, dass die Heimleitung von der Erbeinsetzung nichts wusste und die zuständige Heimaufsichtsbehörde noch zu Lebzeiten des Heimbewohners nach sorgfältiger Prüfung einer Ausnahmegenehmigung erteilt.
39. Fristablauf beim Pflichtteilsanspruch
Ein Erbe muss seinen Pflichtteilanspruch gem. § 2332 BGB innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Erbfalls einfordern. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden, Urteil vom 5.7.2004 (2 W 377/04).
Der Lauf der Frist beginne, sobald der Erbe von dem Erbfall wisse. Nach Ablauf dieser Frist könne er sich gegen seine Enterbung nicht mehr zur Wehr setzen. Als unerheblich werteten die Richter, ob ein Erbe von der gesetzlichen Verjährungsfrist überhaupt etwas weiß."Der Kenntnis von einer beeinträchtigenden Verfügung i. S. v. § 2332 Abs. 1 BGB kann der Irrtum entgegenstehen, es liege keine Beeinträchtigung vor. Der davon unabhängige Irrtum, es bestehe kein Pflichtteilsrecht, lässt hingegen die Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung unberührt und verzögert den Beginn der Verjährung des Rechts nach § 2332 Abs. 1 BGB nicht."
40. Unterhaltszahlungspflicht geht auf Erben über
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 28.1.2004 entschieden, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht unverändert auf den Erben übergeht. Einschränkend haben die Richter jedoch festgestellt, dass Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise ausgeschlossen sind, wenn sich der Unterhaltsberechtigte in einer neuen Lebensgemeinschaft befindet und sich diese in einem solchen Maß gefestigt hat, dass sie als eheähnliche Beziehung anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist.
(BGH-Urt. v. 28.1.2004 XII ZR 259/01)
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