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Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Seit 1992 gibt es ein Betreuungsgesetz mit folgender Regelung:

Besteht Anlass zu der Vermutung, dass ein Mensch in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen
seine Rechtsgeschäfte nicht mehr verantwortlich erledigen kann, muss das Gericht nach Einschaltung
des Gesundheitsamtes einen Betreuer bestellen.

Falls kein Familienangehöriger bereit ist, die Betreuung zu übernehmen, bestellt das Gericht eine familienfremde Person, in der Regel einen professionellen Betreuer.

Dieser betreut meist mehr als 20 Personen gleichzeitig.

Folge

sind Ärger und Kosten.
Die Kosten gehen zu Lasten des Vermögens der Betreuten.
Der Betreuer erhält zurzeit bis zu 40,00 Euro/Stunde!

Abhilfe

schafft hier die privatschriftliche Vorsorgevollmacht, die gleichzeitig als Betreuungsverfügung ausgestaltet ist. Das Gericht ist dann an die vom Vollmachtgeber bezeichnete Person gebunden. Dies gilt auch für benannte Ersatzbetreuer und Kontrollbetreuer.