0 61 31 - 6 29 99 91 / kanzlei@schaefer-erbrecht.de / Kontaktaufnahme gerne auch auf englisch und französisch

Vorsorgevollmacht

 

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Seit 1992 gibt es ein Betreuungsgesetz mit folgender Regelung:

Besteht Anlass zu der Vermutung, dass ein Mensch in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen seine Rechtsgeschäfte nicht mehr verantwortlich erledigen kann, muss das Gericht nach Einschaltung des Gesundheitsamtes einen Betreuer bestellen.

Ist keine Vorsorgevollmacht erteilt, bestellt das Gericht eine familienfremde Person, in der Regel einen professionellen Betreuer. Dieser betreut meist mehr als 40 Personen gleichzeitig und kann sich über Wünsche der Familie hinwegsetzen..

Folge

sind Ärger und Kosten.
Die Kosten gehen zu Lasten des Vermögens der Betreuten.
Der Betreuer erhält zurzeit bis zu 40,00 Euro/Stunde!

Vermeiden

können Sie das durch eine Vorsorgevollmacht. Dann ist das Gericht daran gebunden und darf kein Betreuungsverfahren durchführen. Die Vollmacht sollte beim Zentralen Vorsorgeregister in Berlin registriert werden.